§ 20 Verweisungen
In Kraft seit 11. Februar 2025
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, nicht berührt.
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