SanktG 2024
Gliederung
3. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 17 Verwaltungsstrafbestimmungen
(1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 eine Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro verhängen, wenn:
1. eine Verletzung gemäß Abs. 1 oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
2. mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Z 1 genannte Person die Begehung einer in Abs. 1 oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(5) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 bis 4 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
§ 23 SanktG 2024 · SanktG 2024 · Sanktionengesetz 2024
§ 23 In- und Außerkrafttreten
…Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010, außer Kraft. § 7 tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft. (3) § 1…
§ 17 Verwaltungsstrafbestimmungen
(1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges R…
§ 18a Veröffentlichung durch die Finanzmarktaufsichtsberhörde
…Finanzmarktaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 18 Abs. 1 oder 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine…
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