(1) Sanitäter haben
1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
2. deren gesetzlichen Vertretern oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 2b Datenverarbeitung
…der Berufs- oder Tätigkeitsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck 1. der Dokumentation (§ 5), 2. der Auskunftserteilung (§ 7) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95…