§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
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§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen — SanG
(1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
1. auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und
2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.
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