§ 60 Dokumentation
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
§ 60 Dokumentation — SanG
Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.