§ 56 Erlöschen der Berechtigung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
SanG
Gliederung
4. Hauptstück Übergangsbestimmungen
§ 56 Erlöschen der Berechtigung
Rückverweise
Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
Keine Ergebnisse gefunden