§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft
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§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft — SanG
Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.
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