§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft
In Kraft seit 01. Juli 2002
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SanG
Gliederung
3. Hauptstück Europaabkommen und Strafbestimmungen
§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft
Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.
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