(1) Die Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und pädagogisch geeignet sind.
(2) In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe,
2. eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und
3. die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 45 Bewilligung der Module
…werden, die die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen, 3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß § 47 erfüllt, 4. für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und – einrichtungen und fachlich und pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und 5. hinsichtlich der Ausbildung in den…
§ 46 Modulleitung
…fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (§ 47) verfügt. (3) Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.…