(1) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls, obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt. Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die notwendige Berufserfahrung verfügen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (§ 47) verfügt.
(3) Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 45 Bewilligung der Module
…erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen, 2. ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen, 3. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß § 47 erfüllt, 4. für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge…