BundesrechtBundesgesetzeSanitätergesetz§ 42

§ 42Modul Beatmung und Intubation

In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date

(1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie

2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.

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