(1) Nach erfolgreicher Absolvierung
1. des Moduls 2 und
2. der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und
2. der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 12 Besondere Notfallkompetenzen
…1 ist 1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 und 2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42. Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § …