BundesrechtBundesgesetzeSanitätergesetz§ 39

§ 39Modul Arzneimittellehre

In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date

Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine vertiefende theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden unter besonderer Berücksichtigung von

1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

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