(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
1. Arzneimittellehre und
2. Venenzugang und Infusion.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
Rückverweise
SanG · Sanitätergesetz
§ 38 Allgemeines
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen: 1. Arzneimittellehre und 2. Venenzugang und Infusion. (2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist z…
§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen
…2) Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist 1. die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 und 2. die Anweisung eines anwesenden Arztes oder 3. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung…