§ 38 Allgemeines
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
1. Arzneimittellehre und
2. Venenzugang und Infusion.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
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