SanG
Gliederung
1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
§ 23 Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
(1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
1. Arbeiter-Samariter-Bund,
2. Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
3. Malteser Hospitaldienst Austria,
4. Österreichisches Rotes Kreuz,
5. Sanitätsdienst des Bundesheers,
6. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
7. sonstigen Einrichtungen,
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
§ 3 SanAFV · SanAFV · Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung
§ 3 Fortbildungspass
…ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden. (2) Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter 1. eine Fortbildung gemäß § …
§ 5 SanG · SanG · Sanitätergesetz
§ 5 Dokumentationspflicht
…Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen. (3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.…
§ 5a Anzeigepflicht
…bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder 3. der Sanitäter eine entsprechende Meldung an die Einrichtung gemäß § 23, in der er tätig ist, erstattet hat und durch diese eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. (3) Weiters kann in Fällen…
§ 10 Notfallsanitäter
…von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1), 4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und 5. die Mitarbeit in…
§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen
…1. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und 2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen…
Rückverweise