(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen. Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen zum Förderungsverfahren, zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten.
Rückverweise
SAG 2025 · Standortabsicherungsgesetz 2025
§ 13 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2…
§ 8 Einstellung und Rückforderung der Förderung
…1) In den Förderungsrichtlinien (§ 9) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls für den Fall vorzusehen…
§ 6 Förderungsvoraussetzungen
…1) Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass 1. den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9) entsprochen wird, 2. das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014…
§ 7 Förderungsverfahren, Förderungsvertrag
…1) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (§ 9) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende…