§ 13 Vollziehung
In Kraft seit 01. November 2025
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden