§ 4 Förderungswerbende Unternehmen
In Kraft seit 15. Juni 2023
Up-to-date
(1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden,
1. die indirekte CO 2 Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 Emissionen ausgesetzt sind, und
2. die im Jahr 2022 in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
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