(1) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen;
2. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;
3. „indirekte CO 2 Kosten“ die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten;
4. „NACE Code“ die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der europäischen statistischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;
5. „EUA Terminpreis“ (in Euro) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden;
6. „CO 2 -Emissionsfaktor“ (in tCO 2 /MWh) den, gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, in der Fassung der Ergänzung, ABl. Nr. C 528 vom 30.12.2021, S. 1, (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) für die Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO 2 -Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 tCO 2 /MWh;“
7. „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr 2023 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr 2022;
8. „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr 2023bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr 2022;
9. „Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß Mitteilung den Leitlinien;
10. „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ im Jahr 2022 Anteil von 79,128 Prozent des tatsächlichen Stromverbrauchs.
(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
SAG 2022 · Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022
Anl. 2
…für die im Jahr 2022 anfallenden Kosten aus folgender Berechnung: Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), C 2022 ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 anwendbare CO 2 -Emissionsfaktor (tCO 2 /MWh) für das Jahr 2022, P 2021…