§ 78 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
SaatG 1997
Gliederung
5. Teil SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
4. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
§ 78 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
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