§ 64 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen
In Kraft seit 20. Juli 2002
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Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn
1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.
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