§ 63 Verpflichtung zur Sortenerhaltung
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
(1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.
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