§ 54 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung
In Kraft seit 20. Juli 2002
Up-to-date
Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.
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