BundesrechtBundesgesetzeSaatgutgesetz 1997§ 48

§ 48Homogenität

In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date

Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.

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