(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
1. im Rahmen der Registerprüfung
a) unterscheidbar,
b) homogen und
c) beständig ist,
2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(3) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.
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