§ 38 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
In Kraft seit 20. Juli 2002
Up-to-date
SaatG 1997
Gliederung
3. Teil Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 38 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen.
(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.
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