§ 38 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
In Kraft seit 20. Juli 2002
Up-to-date
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen.
(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.
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