§ 34 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
In Kraft seit 08. Juli 2000
Up-to-date
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden