§ 31 Pflichten der Berechtigten
In Kraft seit 20. Juli 2002
Up-to-date
Die gemäß § 30 Berechtigten haben
1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
2. die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
a) Kontrollen des Feldbestandes oder
b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
unentgeltlich zu dulden und
3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.
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