(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
2. die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
2. es artenecht ist,
3. es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)
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