§ 26 Komponenten von Saatgutmischungen
In Kraft seit 16. Juli 2004
Up-to-date
(1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
1. anerkannt sein,
2. als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
(2) Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
1. gemäß § 46 zugelassen sein oder
2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
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