§ 23 Handelssaatgut
In Kraft seit 20. Juli 2002
Up-to-date
§ 23 Handelssaatgut — SaatG 1997
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn
1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
2. es artenecht ist,
3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.