§ 16 Probenahme
In Kraft seit 20. Juli 2002
Up-to-date
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.
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