§ 14 Beschaffenheit
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich
1. der technischen Reinheit,
2. des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,
3. des Wassergehaltes,
4. der Keimfähigkeit,
5. des Gesundheitszustandes,
6. der Sorten- oder Formenechtheit und
7. aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.
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