(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Art. 23b Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den betreffenden nationalen Behörden gemäß Art. 23b Abs. 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr.
Rückverweise
RW-VG · Referenzwerte-Vollzugsgesetz
§ 16 Inkrafttreten
…1) § 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft…
§ 4 Strafbestimmungen
…tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA 1. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro, 2. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher…