§ 98 Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung
§ 98 Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung — RStDG
§ 98 Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048403
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht als Dienstgericht die Enthebung verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt oder aufgehoben hat, die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.
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