§ 97 Aufhebung der Enthebung
§ 97 Aufhebung der Enthebung — RStDG
§ 97 Aufhebung der Enthebung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048402
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.
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