Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.
§ 97 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 97 Aufhebung der Enthebung
…§ 97. Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.…
§ 183 NO · NO · Notariatsordnung
§ 183 IV. Abschnitt
…zu erstatten. (3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes , BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § …
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