Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 97 Aufhebung der Enthebung
…Aufhebung der Enthebung § 97. Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.…
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