BundesrechtBundesgesetzeRichter- und StaatsanwaltschaftsdienstgesetzARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter1. TEIL DienstrechtVIII. ABSCHNITT Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses§ 95

§ 95Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand

In Kraft seit 24. Juni 2006
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