§ 95 Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand
§ 95 Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand — RStDG
§ 95 Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
Inkrafttretungsdatum
24. Juni 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078351
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.
(2) Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.