§ 84 Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug
§ 84 Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug — RStDG
§ 84 Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40145665
Zuletzt nach Updates gesucht am
Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.
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