§ 84 Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.
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