§ 8 Dienstentlassung infolge Verurteilung
§ 8 Dienstentlassung infolge Verurteilung — RStDG
§ 8 Dienstentlassung infolge Verurteilung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048345
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.
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