BundesrechtBundesgesetzeRichter- und StaatsanwaltschaftsdienstgesetzARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter1. TEIL DienstrechtVIII. ABSCHNITT Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses§ 79

§ 79Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit

In Kraft seit 23. Dezember 2018
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