§ 78 Dienstzuteilung — RStDG
Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.
§ 78 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 78 Dienstzuteilung
…Dienstzuteilung § 78. Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von…
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