§ 78 Dienstzuteilung
§ 78 Dienstzuteilung — RStDG
§ 78 Dienstzuteilung — RStDG
Anmerkung
Eine Dienstzuteilung innerhalb einer Dienststelle ist begrifflich ausgeschlossen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
Inkrafttretungsdatum
29. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40230468
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.
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