§ 76i Kontrollmaßnahmen
§ 76i Kontrollmaßnahmen — RStDG
§ 76i Kontrollmaßnahmen — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
Inkrafttretungsdatum
24. Dezember 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40230467
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
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