Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 76h Sicherheitsvertrauenspersonen
…Sicherheitsvertrauenspersonen § 76h. Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.…
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