§ 76h Sicherheitsvertrauenspersonen
In Kraft seit 24. Dezember 2020
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VII. ABSCHNITT Rechte
§ 76h Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.
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