§ 76h Sicherheitsvertrauenspersonen — RStDG
Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.
§ 76h RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 76h Sicherheitsvertrauenspersonen
…Sicherheitsvertrauenspersonen § 76h. Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.…
Rückverweise