§ 73 Verfall des Erholungsurlaubes
§ 73 Verfall des Erholungsurlaubes — RStDG
§ 73 Verfall des Erholungsurlaubes — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
Inkrafttretungsdatum
28. Dezember 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40220252
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Leiterin oder der Leiter jener Dienststelle, an der die Richterin oder der Richter verwendet wird, unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Richterin oder den Richter hinzuwirken.
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