(1) Der Richter hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
(2) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.
Rückverweise
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 45 Richter und Staatsanwälte
…tätig ist. (2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem…