§ 58a
§ 58a — RStDG
§ 58a — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12103656
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung zugeteilt sein.
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