§ 56 Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
V. ABSCHNITT Standesausweis und Dienstbeschreibung
§ 56 Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde
Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.
§ 56 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 56 Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde
…§ 56. Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für…
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