§ 56 Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde
§ 56 Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde — RStDG
§ 56 Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048376
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.
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