§ 56 Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.
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