(1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 3 geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.
(2) Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre.
Rückverweise
BFGG · Bundesfinanzgerichtsgesetz
§ 9 Geschäftsverteilungsausschuss
…Wahlmitglieder). (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind für die Dauer von vier Jahren unter sinngemäßer Anwendung von § 39 bis § 46 RStDG zu wählen. Wiederbestellungen sind zulässig. (5) Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. (6) Die gewählten Mitglieder und…
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 574/1985, zu BGBl. Nr. 305/1961)
…Verständigung spätestens eine Woche vor der Wahl zukommt. Die im § 38 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes vorgesehene Einspruchsfrist sowie die im § 46 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes vorgesehene Anfechtungsfrist werden bei der erstmaligen Wahl des Personalsenates des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien auf jeweils eine Woche verkürzt; die…
§ 46a Sonderbestimmungen für die Außensenate bei den Oberlandesgerichten
…als gewählt. (8) Das Ergebnis der Wahl ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben. (9) § 46 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede wählbare Richterin oder jeder wählbare Richter anfechtungsberechtigt ist. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten…