(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist spätestens am dritten Arbeitstag nach der Wahl durch Aushang an der Gerichtstafel des Gerichtshofes kundzumachen. Außerdem ist es
1. beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
2. beim Oberlandesgericht (einschließlich der Wahlergebnisse der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz sowie
3. beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz
bekanntzugeben. Die gesammelten Wahlergebnisse sind im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ zu verlautbaren.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu §§ 66 und 68a, BGBl. Nr. 305/1961)
…der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr…