RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
IV. ABSCHNITT Personalsenate
§ 43 Wertung der Wahlpunkte
Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die neun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die fünfzehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.
§ 43 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 43 Wertung der Wahlpunkte
…§ 43. Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die neun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf…
Art. 2a Artikel IIa
…1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 5a, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 46, 53a, 65 und 78e , des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts…
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