§ 43 Wertung der Wahlpunkte
§ 43 Wertung der Wahlpunkte — RStDG
§ 43 Wertung der Wahlpunkte — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171951
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die neun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die fünfzehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.
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